§ 54 GKWG - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Die §§ 38 bis 42 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.Einspruchsberechtigt ist jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie jede Bewerberin und jeder Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag.
- 2.Über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
- 3.War die oder der Gewählte nicht wählbar, so ist anzuordnen, dass die Ernennung unterbleibt oder eine bereits erfolgte Ernennung zurückgenommen wird.
- 4.Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, an dem die Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl unanfechtbar geworden ist.