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  • ab 05.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 1 10. ProdSV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
10. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-13-2

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:

  1. 1.

    Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind,

  2. 2.

    in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend "Bauteile" genannt),

  3. 3.

    Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind,

  4. 4.

    bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird,

  5. 5.

    Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und

  6. 6.

    Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

  1. 1.

    hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

    1. a)

      ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten,

    2. b)

      Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote,

    3. c)

      Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden,

    4. d)

      Surfbretter,

    5. e)

      historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,

    6. f)

      Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

    7. g)

      für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

    8. h)

      Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3,

    9. i)

      Tauchfahrzeuge,

    10. j)

      Luftkissenfahrzeuge,

    11. k)

      Tragflügelboote,

    12. l)

      Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und

    13. m)

      Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,

  2. 2.

    hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

    1. a)

      bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

      1. aa)

        ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,

      2. bb)

        Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

      3. cc)

        Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6,

      4. dd)

        Tauchfahrzeuge,

      5. ee)

        Luftkissenfahrzeuge,

      6. ff)

        Tragflügelboote und

      7. gg)

        Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,

    2. b)

      Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind,

    3. c)

      für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,

  3. 3.

    hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

    1. a)

      für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge,

    2. b)

      für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.