§ 21 NachbG Schl.-H. - Anzeige und SchadensersatzBibliographieTitelNachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)Amtliche AbkürzungNachbG Schl.-H.NormtypGesetzNormgeberSchleswig-HolsteinGliederungs-Nr.403-6Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.