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  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 21 NachbG Schl.-H. - Anzeige und Schadensersatz

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.