§ 10 FVG - Bundeskassen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

Wird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse errichtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten.