§ 10 FVG - Bundeskassen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
Wird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse errichtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten.