§ 10 FVG - Bundes- und Landeskassen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.