§ 28 AFBG - Aufbringung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehnsbetrages an das Land ab, in dem der Darlehnsnehmer oder der Darlehnsnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.