§ 28 AFBG - Aufbringung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Erstattung an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 14 Abs. 2 werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.

(2) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehnsbetrages an das Land ab, in dem der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.