§ 1601 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
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