Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen
(HmbIngG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
Vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 219)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 182) (1)
Nach Art. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 182) gelten folgende Übergangsvorschriften:
(1) Gesellschaften nach Artikel 1 Nummer 4, die Berufsbezeichnungen im Namen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in ein Verzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes führen.
(2) Artikel 1 Nummern 6.1 und 10.1.1 gilt nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen haben.
(3) Bei Eintragung in die Listen nach §§ 9 und 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen ist der Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen nach Artikel 1 Nummern 6.2 und 10.1.2 nicht erforderlich für Personen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Fortbildungssatzung nach Artikel 1 Nummer 16.1.1 die praktische Tätigkeit begonnen haben.
(4) Auf die Verletzung von Berufspflichten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgt sind, findet Artikel 1 Nummer 13 keine Anwendung.
(1) Gesellschaften nach Artikel 1 Nummer 4, die Berufsbezeichnungen im Namen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in ein Verzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes führen.
(2) Artikel 1 Nummern 6.1 und 10.1.1 gilt nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen haben.
(3) Bei Eintragung in die Listen nach §§ 9 und 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen ist der Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen nach Artikel 1 Nummern 6.2 und 10.1.2 nicht erforderlich für Personen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Fortbildungssatzung nach Artikel 1 Nummer 16.1.1 die praktische Tätigkeit begonnen haben.
(4) Auf die Verletzung von Berufspflichten, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfolgt sind, findet Artikel 1 Nummer 13 keine Anwendung.