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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 38a ElektroG - Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 
Amtliche Abkürzung
ElektroG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-59

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.