§ 38a ElektroG - Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- Amtliche Abkürzung
- ElektroG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-59
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.