§ 30 DSG LSA - Optisch-elektronische Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Öffentliche Stellen dürfen öffentlich zugängliche Bereiche durch optisch-elektronische Einrichtungen beobachten, soweit dies
- 1.zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- 2.zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- 3.zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen, insbesondere in Durchführung technischer und organischer Maßnahmen nach § 6,
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen.
(2) Die Möglichkeit der Beobachtung muss für Betroffene, die sich im Aufnahmebereich der optisch-elektronischen Einrichtung befinden, erkennbar sein.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 8gespeichert, verändert, übermittelt oder genutzt werden.
(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.