§ 17 ThürFischG - Fischereibezirke und Hegegemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften ausgeübt werden.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19).
(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.
(4) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplans über mehrere Fischereibezirke ausüben.