§ 113 LBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung der für das Beamtenrecht zuständige Minister. Sie unterliegt den sich aus § 108 ergebenden Einschränkungen.