§ 113 LBG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung der für das Beamtenrecht zuständige Minister. Sie unterliegt den sich aus § 108 ergebenden Einschränkungen.