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§ 86 HessHG 2009 - Hochschulrat

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) 1Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. 2Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist möglich. 3Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. 4Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 5Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. 6Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. 7Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. 8Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. 9Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. 10Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. 11Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 12Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung.

(2) 1Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. 2Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. 3Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. 4Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.

(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:

  1. 1.

    die Satzungen nach § 84 Abs. 3,

  2. 2.

    die Entwicklungsplanung,

  3. 3.

    ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

  1. 1.

    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

  2. 2.

    die Entlastung des Präsidiums,

  3. 3.

    die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.

(6) 1Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. 2Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. 3Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. 4Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. 5Seiner Zustimmung bedürfen:

  1. 1.

    der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers,

  2. 2.

    Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,

  3. 3.

    Investitionsplanungen,

  4. 4.

    der Wirtschaftsplan,

  5. 5.

    die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,

  6. 6.

    Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,

  7. 7.

    Tarifverträge der Stiftungsuniversität.

6Er ist ferner zuständig für:

  1. 1.

    den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,

  2. 2.

    die Feststellung des Jahresabschlusses.

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).