§ 18 HWVO NRW - Kassenführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HWVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und nur auf Grund schriftlicher oder elektronischer Anordnung (Kassenanordnung) angenommen oder geleistet werden. Einzahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) entrichtet werden, sind auch dann anzunehmen, wenn eine schriftliche oder elektronische Anordnung nicht vorliegt. Dies gilt auch für überwiesene Beträge. Die Anordnung ist nachträglich zu erteilen.
(2) Über jede Bareinzahlung ist der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Quittung zu erteilen, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist. Über jede Barauszahlung ist von der Empfängerin oder dem Empfänger eine Quittung zu verlangen. Für Einzahlungsquittungen sind fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke zu verwenden; die Durchschriften der Quittungen bleiben in den Blöcken. Bei Einnahmen, die nach der Entscheidung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten listenmäßig erfasst werden, tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift der Einzahlerin oder des Einzahlers in der Liste als Einzahlungsbestätigung. Die Satzung der Studierendenschaft kann vorsehen, dass neben der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter weitere von ihr oder ihm zu bestimmende Mitglieder der Studierendenschaft zur Annahme von Bargeld befugt sind. Dabei ist durch die Satzung der Studierendenschaft gleichzeitig das Verfahren der Annahme und der Ablieferung des angenommenen Bargeldes an die Kassenverwalterin oder den Kassenverwalter zu regeln.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter hat der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten unverzüglich nach Ablauf jedes Monats eine nach dem Haushaltsplan gegliederte Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss bestellt.
(5) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen befugten Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses dürfen nicht zugleich Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein.