§ 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei
- 1.der Durchführung des Gesetzes,
- 2.der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3.der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes e.V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.