§ 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der ihn bei
- 1.der Durchführung des Gesetzes,
- 2.der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
- 3.der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen
berät.
(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertreter der Lehrkörper, der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.