§ 44 BAföG - Beirat für Ausbildungsförderung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der ihn bei

  1. 1.
    der Durchführung des Gesetzes,
  2. 2.
    der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  3. 3.
    der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

berät.

(2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertreter der Lehrkörper, der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.