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§ 44 BbgSchulG - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der für den gewählten Bildungsgang geltenden Stundentafel und auf Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen. Sie können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Sie müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.

(4) Neben den Pflichten gemäß Absatz 3 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 7 Abs. 2 oder gemäß § 66 Abs. 2 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(5) Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.