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§ 1 HmbGfGG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
HmbGfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
315-1

Die Ausfertigung gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.