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§ 12 AGVwGO - Ausschluß von der Mitwirkung im Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Hält sich ein Mitglied des Rechtsausschusses nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel ob die Voraussetzungen für einen Ausschluß gegeben sind, so entscheidet über den Ausschluß

  1. 1.
    des Vorsitzenden im Falle des § 8 Satz 1 die Bezirksregierung, in den Fällen des § 8 Satz 2 der Landrat (Oberbürgermeister),
  2. 2.
    eines Beisitzers der Vorsitzende.

(3) Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen, wenn es die Gebietskörperschaft, bei der der Rechtsausschuß gebildet ist, kraft Gesetzes vertritt.