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  • ab 01.11.2015 (außer Kraft)

§ 21 USG - Überbrückungszuschuss (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Amtliche Abkürzung
USG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-8

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. 2Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht

  1. 1.

    für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

  2. 2.

    für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.