§ 10 LFGG - Vollstreckungstitel
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150 1
Aus einem Beschluss nach § 13a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.