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§ 10 LFGG - Vollstreckungstitel

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150 1

Aus einem Beschluss nach § 13a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt.