Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-8

Vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Internationale Verflechtungen
Berichtigung von Einkünften1
Zweiter Teil
Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
Einkommensteuer2
Vermögensteuer3
Erbschaftsteuer4
Zwischengeschaltete Gesellschaften5
Dritter Teil
Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
Besteuerung des Vermögenszuwachses6
Vierter Teil
Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften
Steuerpflicht inländischer Gesellschafter7
Einkünfte von Zwischengesellschaften8
Freigrenze bei gemischten Einkünften9
Hinzurechnungsbetrag10
Ausschüttung von Gewinnanteilen11
Steueranrechnung12
Schachteldividenden13
Nachgeschaltete Zwischengesellschaften14
Fünfter Teil
Familienstiftungen
Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten15
Sechster Teil
Ermittlung und Verfahren
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen16
Sachverhaltsaufklärung17
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen18
Siebenter Teil
Schlußvorschriften
Übergangsregelung für die Auflösung von Zwischengesellschaften19
Erstmalige Anwendung20
Berlin-Klausel21
In-Kraft-Treten22

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713)

(2) Red. Anm.:

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Kapitalverkehrssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.