§ 30 BeamtVG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
- 1.Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
- 2.
- 3.Unfallausgleich (§ 35),
- 4.Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
- 5.Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
- 6.einmalige Unfallentschädigung (§ 43).
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.