§ 5a BauNVO - Dörfliche Wohngebiete
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1-2
(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude,
- 2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 3.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
- 4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
- 5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- 6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 7.
sonstige Gewerbebetriebe,
- 8.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.
Gartenbaubetriebe,
- 3.
Tankstellen.