§ 15 RsprEinhG - Gegenstand der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- RsprEinhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) 1Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.