§ 38 SchulG - Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (10)
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
Nach Artikel 8 Absatz 2 i.V.m Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) tritt § 38 Absatz 3 am 1. August 2017 in Kraft.
(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
(2) In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung der Staatsregierung.
(3)Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind nicht
- 1.
die zweckentsprechende persönliche Ausstattung des Schülers gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind oder auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen.
(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann insbesondere näher bestimmt werden:
- 1.
welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen,
- 2.
welche Gegenstände nach Absatz 3 nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst sind und
- 3.
die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel.