Anlage 3 BWahlGV - (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
- Amtliche Abkürzung
- BWahlGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-3
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1)
Gemeinde ......................................................
Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................
Kreis ............................................................. |_| (1) Allgemeiner Wahlbezirk
Wahlkreis ...................................................... |_| (1) Sonderwahlbezirk
Land ..............................................................Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten
bei der Wahl zum Europäischen Parlament
am ..........................................................- 1.
Wahlvorstand
Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:Familienname Vorname Funktion
1. ............................................................. als Wahlvorsteher
2. ............................................................. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. ............................................................. als Schriftführer
4. ............................................................. als Beisitzer
5. ............................................................. als Beisitzer
6. ............................................................. als Beisitzer
7. ............................................................. als Beisitzer An Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen (2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vorname Uhrzeit
1. ............................................................. ................................
2. ............................................................. ................................
3. ............................................................. ................................ Familienname Vorname Uhrzeit
1. ............................................................. ................................
2. ............................................................. ................................
3. ............................................................. ................................ Als Hilfskräfte waren zugezogen:
- 2.
Wahlhandlung
- 2.1
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.
- 2.2
Der Wahlvorstand stellte fest, dass das Wahlgerät
Typ.............................................................
Fabrik-Nr. .................................................sich in ordnungsgemäßem Zustand befand,
dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,
sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren,
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren (2) und
nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren (2) .
Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen. Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahlhandlung in Verwahrung.
- 2.3
Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in - einer - Wahlzelle - einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte - aufgestellt (2) .
- 2.4
Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr................ Minuten begonnen.
- 2.5
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet (2) .
Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine (2) .
- 2.6
Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet (2) .
Der Wahlvorstand wurde vom
......................................................................... unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind):(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) (2)
............................................................................................................................
............................................................................................................................
- 2.7
Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" eingetragen.
- 2.8
Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten,:
............................................................................................................................
.........................................................................................................und die um ............................... Uhr dazu führten, dass auf Beschluss des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ................................................... übergegangen werden musste (2)(3) .Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt.
Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, dass zur Urnenwahl übergegangen werden musste (2)(4) :
............................................................................................................................
- 2.9
Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten - nicht zu verzeichnen (2) .
Als besondere Vorfälle waren - abgesehen von den unter 2.8 genannten - zu verzeichnen (2) (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 7 und § 52 der Europawahlordnung):
............................................................................................................................
............................................................................................................................Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt.
- 2.10
Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen (2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.
- 3.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- 3.1
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers (2) vorgenommen.
- 3.2
- a)
Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab
.................. Vermerke.
- b)
Mit Wahlschein haben gewählt .................. Personen
- c)
Gesamtzahl der Wähler - a) und b) zusammen - .................. Personen B1
- d)
Sodann wurde die auf dem Wahlgerät insgesamt angezeigte Zahl für die Stimmen abgelesen. B 2
(An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen.)Die Ablesung ergab .................... abgegebene Stimmen.
- e)
[ ] (1) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.
[ ] (1) Die Gesamtzahl c) war um ............... größer - kleiner (2) - als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: (2)
..........................................................................................................
..........................................................................................................
..........................................................................................................
- 3.3
Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten (2) - Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben der Wahlniederschrift.
- 3.4
Nunmehr wurde das Wahlgerät für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählkontrollvermerk eintrug:
Wahlgerät Typ .................. Fabrik-Nr. ..................... Nr. ................der Anzeigen Zahl bei Schluss der Wahlhandlung ................................
................................
................................
................................
................................
................................
................................................................
................................
................................
................................
................................
................................
................................- Nicht vom Wahlvorstand ausfüllen -
Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hiermit bescheinigt. Das (Die) Wahlgerät(e) ist (sind) nach Prüfung wieder versiegelt - verschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln - Stimmenspeicher(n) versiegelt (2) - worden
..............................., den ..........................................................................19............
(Ort).................................................................................................................................
(Kreiswahlleiter oder Beauftragter).................................................................................................................................
(erster Zeuge)...............................................................................................................................
(zweiter Zeuge) - 3.5
Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes (2) - durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten
- 1.
insgesamt abgegebenen Stimmen,
- 2.
für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,
- 3.
abgegebenen ungültigen Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift.
- 3.6
Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben wurde.
- 4.
Wahlergebnis
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben (5)
A 1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) (6) .................................. A 2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) (6) .................................. A 1 + A 2 Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte (6) .................................. B Wähler insgesamt (vgl. 3.2 c)) .................................. B 1 darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. 3.2 b)) .................................. C (7) Ungültige Stimmen
.........................................................
(Nummer der Anzeige)Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag
Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort Stimmen Nummer der Anzeige D 1 1. .................................................. ................................ ................................ D 2 2. .................................................. ................................ ................................ D 3 3. .................................................. ................................ ................................ D 4 4. .................................................. ................................ ................................ usw. D gültige Stimmen zusammen ................................ ................................ C ungültige Stimmen ................................ ................................ C + D (7) insgesamt abgegebene Stimmen ................................
- 5.
Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
- 5.1
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen - § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung -): (2)
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: (2)
.................................................................................................................................
................................................................................................................................. - 5.2
Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes.........................................................................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung (8) der Stimmen, weil
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
(Angabe der Gründe)Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3. (5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde
(1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
(1) berichtigt (9)und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.
- 5.3
Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt - geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt (2) . Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr. .......... beigefügt.
- 5.4
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch - durch .......................................... - (2) an ............................................ übermittelt.
(Angabe der Übermittlung) - 5.5
Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.
- 5.6
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
- 5.7
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
.............................................. , den .................................... 19 .......
(Ort)....................., den ................19 ...
(Ort)Der Wahlvorsteher
..................................................
Der Stellvertreter
..................................................
Der Schriftführer
..................................................Die übrigen Beisitzer
1. ...............................................
2. ...............................................
3. ...............................................
4. ............................................... - 5.8
Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes
............................................................................................................................
(Vor- und Familienname)verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil (2)
............................................................................................................................
............................................................................................................................
(Angabe der Gründe) - 5.9
Nach Schluss des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand
- 1.
diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,
- 2.
das Wahlgerät oder die (den) herausgenommenen Stimmenspeicher (2) nebst Schlüsseln und Zubehör,
- 3.
das Wählerverzeichnis,
- 4.
die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
- 5.
alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen dem Beauftragten der Gemeindebehörde.
Der Wahlvorsteher
......................................................................................
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das unter Nr. 5.3 genannte Wahlgerät oder der (die) Stimmenspeicher wurden am ................................, ........................... Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.
......................................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmenspeicher (2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt. [...]
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."