§ 9 DSchG Bln - Nutzung von Denkmalen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.