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§ 9 DSchG Bln - Nutzung von Denkmalen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
DSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-12

Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.