§ 152 LBG - Unfallfürsorge für ausgeschiedene Beamte
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 146, 147) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66 2/3 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
- 2.bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 147 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 117 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Um den Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nachprüfen zu lassen, ist der Beamte verpflichtet, sich auf Weisung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.