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§ 2 MPAV - Apothekenpflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV)
Amtliche Abkürzung
MPAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-47-13

Medizinprodukte

  1. 1.
  2. 2.

    die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

  3. 3.

    die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).