§ 2 ÖPNVG M-V - Ziele und Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1
(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und ordnungspolitischer Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden.
(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die Arbeitsstätten, an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.
(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.
(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen in größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.
(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern, alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden.
(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots genutzt werden.
(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind soweit wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.