§ 54 AtG - Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3 erlässt die Bundesregierung. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.(1)

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium übertragen.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 151 Nr. 6b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sollen in Abs. 2 die Wörter "der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium" ersetzt werden. Da dieser Wortlaut in Abs. 2 nicht vorhanden ist, wurde die Änderung in Abs. 3 durchgeführt.