§ 54 AtGErlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 12c, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 § 21b Abs. 3 und § 23 Abs. 3 erlässt die Bundesregierung. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten physikalischen, technischen und strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächtigungen ganz oder teilweise auf den für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesminister übertragen.