§ 4 2. WasSV - Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen
Bibliographie
- Titel
- Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. WasSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-4-2
(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.