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§ 37 BbgBKG - Vorbereitende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Amtliche Abkürzung
BbgBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
261-1

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  1. 1.
    Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,
  2. 2.
    Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,
  3. 3.
    Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
  4. 4.
    Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und
  5. 5.
    Katastrophenschutzübungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.