§ 1695 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1693 bis 1698: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 22 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zu II. Elterliche Gewalt
(1) 1Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. 2Es darf hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde persönlich Fühlung nehmen.