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§ 1695 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) 1Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. 2Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.

(2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen.