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Art. 5 HMG - Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bibliographie

Titel
Hochschulmedizingesetz (HMG)
Amtliche Abkürzung
HMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]
  1. 1.

    Werden auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung gemeinsame Medizinische Fachbereiche gebildet, gilt bis zu einer Übergangszeit von fünf Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgendes:

    1. a)

      Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der gemeinsame Fachbereich von einem Dekanat geleitet wird, dem Dekaninnen oder Dekane in der Anzahl der beteiligten Universitäten angehören.

    2. b)

      Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz im Fachbereichsrat und zur Behandlung einer Stimmengleichheit im Dekanat, regelt die Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung.

    3. c)

      Die Vereinbarung regelt des Weiteren, in welcher Weise die Funktion der Dekanin oder des Dekans im Vorstand der beteiligten Universitätsklinik oder Universitätskliniken oder in der Leitung der Medizinischen Einrichtungen wahrgenommen wird.

  2. 2.

    Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

  3. 3.

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2007

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister
Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister
Dr. Ingo  W o l f

Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Eckhard  U h l e n b e r g