§ 13 LWaldG - Kahlhiebe
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Einschläge von Baumbeständen.
(2) Kahlhiebe gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestückung einer Waldfläche auf weniger als 50 vom Hundert des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe mit der Zielsetzung einer unmittelbaren Verjüngung.
(3) Kahlhiebe mit einer Flächengröße über zwei Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebes werden dabei mit eingerechnet.
(4) Die Genehmigung ist unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften zu versagen, wenn
- 1.die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist nicht wieder aufgeforstet wird (§ 14 Abs. 3),
- 2.eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 gegeben sind oder
- 3.erhebliche Nachteile für den Waldschutz, die Waldbewirtschaftung oder die Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind.
(5) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder in der Genehmigung kann der Kahlhieb flächenmäßig begrenzt werden, wenn es für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere sowie seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.