§ 19b LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur Sicherung des Flughafenbetriebs verpflichtet

  1. 1.
    Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, daß die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwerke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 27 Abs. 4 Satz 1 genannten Gegenstände mittels technischer Verfahren;
  2. 2.
    Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 29c Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern;
  3. 3.
    nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen vor unberechtigtem Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche und Anlagen handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;
  4. 4.
    Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu nicht das Luftfahrtuntern§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4ehmen gemäß verpflichtet ist, und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;
  5. 5.
    an der Überprüfung nach § 29d Abs. 2 und 3 mitzuwirken.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmigungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Die Betreiber sonstiger Flugplätze können, soweit dies zur Sicherung des Flugplatzbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichtet werden.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die den für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29c zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind, können die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.