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§ 17 ÖGDG - Hygieneüberwachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Artikel 3d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere bei

  1. 1.
    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
  2. 2.
    Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
  3. 3.
    Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V sowie Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
  4. 4.
    Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie der Notfallrettung und des Krankentransports, von Unternehmen des Blutspendedienstes, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  5. 5.
    ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen,
  6. 6.
    Schulen und Schulheimen,
  7. 7.
    Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Spielplätzen, Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, Dauer- und Sonderheimen, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen,
  8. 8.
    Pflegeheimen, Einrichtungen für alte Menschen,
  9. 9.
    Tageseinrichtungen, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen für Behinderte,
  10. 10.
    Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätzen, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässern,
  11. 11.
    Gemeinschaftsunterkünften,
  12. 12.
    Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
  13. 13.
    Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen,
  14. 14.
    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, überprüft werden.

(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.