§ 17 ÖGDG - Hygieneüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Artikel 3d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere bei
- 1.Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
- 2.Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
- 3.Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V sowie Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
- 4.Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie der Notfallrettung und des Krankentransports, von Unternehmen des Blutspendedienstes, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 5.ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen,
- 6.Schulen und Schulheimen,
- 7.Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Spielplätzen, Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, Dauer- und Sonderheimen, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen,
- 8.Pflegeheimen, Einrichtungen für alte Menschen,
- 9.Tageseinrichtungen, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen für Behinderte,
- 10.Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätzen, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässern,
- 11.Gemeinschaftsunterkünften,
- 12.Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- 13.Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen,
- 14.Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, überprüft werden.
(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muss die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.