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§ 4 2. SprengV - Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Amtliche Abkürzung
2. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-2

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    die Bezeichnung der Stoffe,
  2. 2.
    die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
  3. 3.
    die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, das Bruttogewicht und das Volumen der Packstücke sowie das Nettogewicht der Stoffe.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer Gefährlichkeit zusammengepackt werden und dadurch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.

(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangszu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie macht die Zuordnung unter Nennung der Stoffbezeichnung, der sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und erforderlichenfalls besonderer Sicherheitshinweise im Bundesanzeiger bekannt und teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit.

(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut).

(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder vom Wehrwissenschaftlichen Institut bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zu Grunde zu legen.