§ 8 StAG
Bibliographie
- Titel
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Amtliche Abkürzung
- StAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 102-1
(1) Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
- 1.handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
- 2.keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt,
- 3.an dem Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
- 4.an diesem Ort sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist.
(2) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nummer 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbstständigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu hören.