§ 2 AGBVormVG - Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGBVormVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Hat ein Vormund besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre oder Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleich.
(2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.