§ 35 SchG - Oberste Schulaufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Fachaufsicht über die oberen Schulaufsichtsbehörden sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
- 1.
die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,
- 2.
die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
- 3.
das Aufnahmeverfahren für die Schulen,
- 4.
die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,
- 5.
die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,
- 6.
die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten als eine Prüferin oder einen Prüfer benennen,
- 7.
die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,
- 8.
die Aufgaben des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und
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die Ferienordnung
und erlässt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart oder einer Niveaustufe festgelegt sind. Niveaustufen sind das grundlegende, das mittlere sowie das erweiterte Niveau. Das grundlegende Niveau führt zum Hauptschulabschluss und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss, das mittlere Niveau zum Realschulabschluss, das erweiterte Niveau zur Hochschulreife. Soweit ein Bildungsplan für mehrere Schularten gilt, sind für den Unterricht die Niveaustufen maßgeblich, die zu den an der Schulart angebotenen Abschlüssen führen. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, durch § 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemacht oder öffentlich zugänglich in elektronischer Form unter einer im Amtsblatt veröffentlichten Internetadresse.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums.