§ 11 ÖPNVG NRW - Zuwendungen für den SPNV
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich nach den Folgeabsätzen. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung der Aufgabenträger nach § 5.
(2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich aus dem SPNV-Finanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des landesweiten Durchschnitts der SPNV-Förderung ermittelt. Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot je Kooperationsraum darf die auf Grundlage des ersten SPNV-Finanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten, die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel, die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen, werden die Zahlungen des Landes nach § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632))angerechnet.
(3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines Vorschlags der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1. Er ist bei Bedarf fortzuschreiben.
(4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der SPNV-Finanzierungsplan nichts anderes vorgibt.
(5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsberech mehrerer für den SPNV zuständigen Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5 begründete Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen.
(6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen Vorgaben. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1 zuleiten oder für andere Zwecke des ÖPNV verwenden.