§ 11 ÖPNVG NRW - ÖPNV-Pauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
93

(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800 Millionen EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der Pauschale erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,485 vom Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten, kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Abs. 4 zu finanzieren. Die Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen Ausgaben verwenden.

(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. 92,838 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil der Empfänger an der für das Jahr 2007 gewährten ÖPNV-Fahrzeugförderung verteilt; im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen. 7,162 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in 2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Aufgabenträgerpauschale verteilt. Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.

(3) Die Pauschalen werden in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht unter Beachtung haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.

(4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen.

(5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl spätestens bis zum 31. Dezember 2012 neu festgesetzt. 10 vom Hundert der Pauschalen werden bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt; die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Kommen die Zweckverbände und Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8 nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden.