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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 51 SchulG - Beginn

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Das Schulverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es beginnt mit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule.