§ 16 FFG - Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Regierungspräsidien
Bibliographie
- Titel
- Frauenfördergesetz (FrFG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FFG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.2
(1) Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Regierungspräsidien nehmen innerhalb ihrer Dienststelle die Aufgaben und Rechte entsprechend § 15 wahr.
(2) Sie bringen eigene Initiativen und Anregungen in das Verwaltungshandeln ein und achten darauf, dass Verwaltungsentscheidungen dem Ziel dieses Gesetzes gerecht werden.
(3) - weggefallen -
(4) Sie stehen den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf deren Anforderung bei Fragen zur Umsetzung und Durchsetzung der Frauenpolitik zur fachlichen Beratung zur Verfügung.
(5) Sie nehmen nach außen gerichtete Tätigkeiten wahr. Dazu gehören insbesondere:
- a)die Initiierung von Frauenfördermaßnahmen und
- b)die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
(6) Nähere Regelungen zu den Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Regierungspräsidien erlässt die Leitstelle für Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt.